ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AQUA-SHOP.COM / INHABER MICHAEL TRAPP ( IM FOLGENDEN AUFTRAGNEHMER GENANNT)
§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1
.
Die
Geschäftsbedingungen
gelten
für
alle
gegenwärtige
und
zukünftige
Geschäftsbeziehungen
mit
Unternehmen
im
Sinne
des
§
14
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
(BGB),
juristischen
Personen
des
öffentlichen
Rechts
und
öffentlichen
Sondervermögens
sowie
für
Wohnungseigentümergemeinschaften und private Personen, sobald sie uns mit einer Dienstleistungen beauftragt haben.
2
.
Die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten
mit
der
Unterzeichnung
des
Auftrages
oder
mit
der
Annahme
/
Beginn
der
angebotenen Leistungen als anerkannt.
3
.
Abweichungen,
Ergänzungen
oder
diesen
Regelungen
entgegenstehende
Geschäftsbedingungen
sind
für
uns
unverbindlich,
auch
wenn
ihnen
trotz
Kenntnis
nicht
ausdrücklich
widersprochen
wird.
Für
eine
Einbeziehung
bedarf
es
einer
ausdrücklichen
schriftlichen
Zustimmung.
4
.
Soweit
einmal
bekannt
gemacht,
gelten
diese
Vertragsbedingungen
auch
für
alle
künftigen
Geschäfte
mit
dem
Geschäftspartner.
Eine
Änderung
gilt
nach
Übersendung
als
genehmigt,
wenn
nicht
binnen
eines
Monats
nach
Erhalt
ein
schriftlicher
Widerspruch
erfolgt.
Der
Poststempel wahrt die Frist.
5
.
Diese
Geschäftsbedingungen
sind
auf
der
Homepage
des
Auftragnehmers
öffentlich
zugänglich
und
können
beim
Auftragnehmer
ausgehändigt sowie eingesehen werden.
§ 2 GEGENSTAND DES VERTRAGES/ AUFTRAGES
1
.
Werkleistungen
oder
Dienstleistungen
müssen
zwischen
Auftraggeber
und
Auftragnehmer
schriftlich
in
Form
von
Verträgen,
Aufträgen
oder Angeboten, vereinbart werden.
2
.
Vereinbarungen
gelten
als
verbindlich,
wenn
der
Auftraggeber
einen
vom
Auftragnehmer
unterzeichneten
Vertrag
/
Auftrag
oder
ein
Angebot schriftlich bestätigt.
3
.
Mündliche
erteilte
Aufträge
werden,
wenn
technisch
und
zeitlich
möglich,
durch
schriftliche
Auftragsbestätigung
des
Auftragnehmers
bestätigt. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt.
4
.
Verträge
müssen
nicht
unbedingt
schriftlich
oder
ausdrücklich
geschlossen
werden.
Es
reicht,
dass
sich
aus
dem
Verhalten
der
Parteien
ergibt,
dass
sie
einen
Vertrag
schließen
wollen.
Die
Inanspruchnahme
einer
an
sich
kostenpflichtigen
Leistung
kann
durchaus
als
rechtlich relevante Erklärungshandlung ausgelegt werden.
§ 3 ART UND UMFANG DER LEISTUNG
1
.
Vereinbarungen
zwischen
dem
Auftraggeber
und
dem
Auftragnehmer
sind
verbindlich,
wenn
der
Auftraggeber
ein
Angebot
/
einen
Auftrag
unterzeichnet,
der
diese
Bedingungen
enthält.
Dasselbe
gilt,
wenn
der
Auftraggeber
die
schriftliche
Auftragsbestätigung
vor
Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2
.
Die
Leistungen
werden
wie
im
Angebot
/
Auftrag
vereinbart
ausgeführt.
Auftragsänderungen
bzw.
–erweiterungen
haben
nur
Gültigkeit,
wenn
sie
nach
Art
und
Umfang
schriftlich,
im
Ausnahmefall
mündlich,
von
den
hierzu
autorisierten
Personen
festgelegt
werden.
3
.
Der
Auftragnehmer
ist
(regressfrei)
berechtigt,
Arbeiten
aufgrund
von
Witterungsverhältnissen
und
seiner
Gefährdungsbeurteilung
bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.
4
.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung anderer Unternehmen zu bedienen.
§ 4 LEISTUNGSZEIT
1
.
Die
Ausführung
von
bestellten
Leistungen
erfolgt,
wenn
nicht
anders
vereinbart,
werktags
d.h.
Montag
bis
Freitag
in
der
Zeit
von
8:00
Uhr bis 20:00 Uhr.
2
.
Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag oder durch Terminvergabe festgelegt.
3
.
Bei
pauschalisierten
bzw.
leistungsbezogenen
Aufträgen
und
Abrechnungen
ohne
Stundensatzvereinbarung,
besteht
seitens
des
Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.
4
.
Leistungen
nach
Stundenverrechnungssätzen
werden
inklusive
Wegezeiten
abgerechnet,
wobei
jede
angebrochene
Einheit
einer
Vollen
entspricht.
5
.
Leistungszeiten
an
Sonn-
und
Feiertagen
oder
während
der
Nachtstunden
werden
mit
den
für
Stundenlöhne
geltenden
tariflichen
Aufschlägen berechnet.
§ 5 PERSONAL
1
.
Der
Auftragnehmer
stellt
die
erforderlichen
Arbeitskräfte,
die
unter
seiner
Leitung
stehen.
Er
verpflichtet
sich,
nur
Personal
einzusetzen,
das
durch
ordnungsgemäße
Verträge
gebunden
ist.
Die
Ausführung
und
die
Mitarbeiter
werden
durch
den
Auftragnehmer
überwacht.
Der
Auftraggeber
ist
gegenüber
den
Mitarbeitern
des
Auftragnehmers
nicht
weisungsbefugt.
Die
Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
2
.
Das Personal trägt mit Firmenlogo gekennzeichnete Berufsbekleidung.
3
.
Bei
Verstößen
gegen
die
geltenden
arbeits-,
sozial-
und
tarifrechtlichen
Bestimmungen,
trägt
der
Auftragnehmer,
soweit
es
Mitarbeiter
des Auftragnehmers betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
4
.
Der
Auftragnehmer
wird
seine
Leistungen
durch
von
ihm
beauftragte
Arbeitskräfte
erbringen.
Ein
Anspruch
auf
Verrichtung
von
Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.
§ 6 REINIGUNGSMATERIAL UND ARBEITSGERÄTE
1
.
Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien.
2
.
Der
Auftragnehmer
versichert,
dass
die
verwendeten
Arbeitsmittel
geeignet
sind,
Pflege
und
Werterhalt
der
ggf.
zu
reinigenden
Objekte
zu
gewährleisten,
dass
die
Maschinen
anerkannten
Regeln
der
Technik
entsprechen
sowie
dass
die
eingesetzten
Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND ABNAHME
1
.
Bei
Dienstleistungen
ist
der
Auftraggeber
verpflichtet,
nach
Beendigung
unserer
Arbeiten
bzw.
Dienstleistungen,
diese
unverzüglich
auf
Mangelfreiheit
hin
zu
untersuchen.
Sofern
der
Auftraggeber
selbst
nicht
anwesend
ist,
um
die
Arbeiten
nach
Beendigung
abnehmen
zu
können,
so
hat
er
einen
Bevollmächtigung
Dritten
zur
Annahme
zu
übersenden.
Geschieht
auch
das
nicht,
gelten
die
Arbeiten
auch
als
angenommen,
wenn
keine
Person
anwesend
ist.
In
einem
solchen
Fall
wird
davon
ausgegangen,
dass
der
Auftraggeber
auf
eine
Abnahme
zu
seinem
eigenen
Risiko
ausdrücklich
verzichtet.
Spätere
Einwendungen,
Mängel
und
Reklamationen
gelten
sodann
als
ausgeschlossen.
2
.
Werkleistungen
des
Auftragnehmers
gelten
als
auftragsgerecht
erfüllt
und
abgenommen,
wenn
der
Auftraggeber
nicht
unverzüglich
nach
Fertigstellung
der
Leistung
die
mit
der
schriftlichen
Schlussrechnung
erfolgt,
oder
bei
Ingebrauchnahme
-
d.h.
innerhalb
des
auf
das
durchgeführte
Gewerk
folgenden
Arbeitstages
–
schriftlich
begründete
Einwendungen
erhebt.
Zeit,
Ort,
Art
und
Umfang
des
Mangels
muss
dabei
genau
beschrieben
und
dem
Auftragnehmer
eine
angemessene
Frist
zur
Beseitigung
der
Beanstandungen
eingeräumt werden.
3
.
Werden
vom
Auftraggeber
bei
der
vertraglich
festgelegten
Leistungberechtigterweise
Mängel
beanstandet,
so
ist
der
Auftragnehmer
zur Nacherfüllung verpflichtet.
4
.
Kann
der
Mangel
nicht
beseitigt
werden,
oder
ist
ein
weiterer
Nacherfüllungstermin
für
den
Auftraggeber
nicht
zumutbar,
kann
der
Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5
.
Schadenersatz
kann
nur
bei
Vorsatz
und
grober
Fahrlässigkeit
verlangt
werden.
Die
Ersatzpflicht
beschränkt
sich
auf
den
vertragstypisch
vorhersehbaren
Schaden.
Bei
einmaligen
Leistungen
ist
der
Schadenersatz
auf
die
Höhe
des
vereinbarten
Werklohns
begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
§ 8 HAFTUNG
1
.
Für
Schäden,
die
nachweislich
auf
durchgeführte
Dienst-
oder
Werkleistungen
des
Auftragnehmers
die
auf
einer
Pflichtverletzung
seiner
Person
oder
seiner
Erfüllungsgehilfen
beruhen,
haftet
er
nur
bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
seiner
selbst
oder
seiner
Erfüllungsgehilfen
im
Rahmen
der
von
ihm
abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung.
Auf
Wunsch
des
Auftraggebers
wird
ein
Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2
.
Der
Auftragnehmer
haftet
für
Schäden
aus
der
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit,
die
auf
Pflichtverletzung
seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
3
.
Der
Auftragnehmer
ist
von
der
Haftung
befreit,
soweit
ein
Verlust
oder
eine
Beschädigung
auf
Umständen
beruht,
die
der
Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
4
.
Der
Auftragnehmer
tritt
hiermit
die
ihm
aus
dem
von
ihm
abzuschließenden
Versicherungsvertrag
zustehenden
Rechte
an
den
Ersatzberechtigten
ab.
Dieser
nimmt
der
Abtretung
an.
Im
Gegenzug
verpflichtet
sich
der
Auftraggeber,
auf
sein
Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.
5
.
Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
1
.
Für
verbleibende,
hartnäckige
Rückstände
auf
den
Reinigungsflächen
bzw.
Kalkablagerungen
auf
Glasflächen
(Kalkfraß)
kann
keine
Haftung
übernommen
werden.
Die
Vermeidung
von
Schäden
hat
vor
der
restlosen
Beseitigung
einzelner
Ablagerungen
bzw.
Flecken
Vorrang.
2
.
Der
Auftragnehmer
steht
nicht
für
etwaige
schlechtere
Reinigungsergebnisse
in
Arbeitsbereichen
ein,
die
erschwert
zugänglich
sind
(z.B. Eck- und Randbereiche können unter besonderen Umständen nicht vollständig gereinigt werden).
3
.
Ein
eingeschränktes
Reinigungsergebnis
kann
bei
Glasflächen
mit
veränderter
Oberflächenstruktur
eintreten
(z.B.
bei
sich
auflösendem
Silikonmaterial der Glaseinfassungen oder verkratzte Glasflächen).
4
.
Der
Auftragnehmer
ist
von
der
Haftung
befreit,
soweit
ein
Verlust
oder
eine
Beschädigung
auf
Umständen
beruht,
die
der
Auftragnehmer
auch
bei
größter
Sorgfalt
nicht
vermeiden
und
deren
Folgen
er
nicht
abwenden
konnte.
Hierzu
zählen
insbesondere
Beschädigungen von Silikonverklebungen und leichte Kratzer im Glas.
5
.
Gibt
der
Auftraggeber
an,
bei
der
Auftragsdurchführung
selbst
mitzuhelfen
oder
private
und
/
oder
anderweitige
Hilfen
zu
stellen,
erlischt
jedwede
Haftung
des
Auftragnehmers,
sobald
der
Auftraggeber
selbst
oder
von
ihm
beauftragte
Dritte
in
das
Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln.
6
.
Für
Beschädigungen,
die
auf
baufällige
und
auszutauschende
Materialien
(lose
Glasleisten,
lockere
Silikonnähte,
brüchiges
überaltertes
PVC
Material
etc.)
zurückzuführen
sind,
kann
keine
Haftung
übernommen
werden.
Dasselbe
gilt
für
aufgrund
ihres
Alters
oder
ihrer
Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände (z.B. Leuchtmittel, Fassungen, Filter, Elektroden etc.).
7
.
Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder anderen Kunststoffteilen wird generell ausgeschlossen.
8
.
Für
eventuell
verbleibende
Flecken,
Farbänderungen
des
Teppichbodens,
Änderungen
der
Teppichstruktur
oder
der
Anlösung
von
Klebstoffen wird keine Haftung übernommen.
9
.
Im
Falle
von
Bohr-
und
Dübelarbeiten
übernimmt
der
Auftragnehmer
keine
Haftung
dafür,
ob
der
anzubringende
Gegenstand
in
Bezug
auf
die
Beschaffenheit
der
betreffenden
Wand
einen
sicheren
Halt
bietet.
Der
Auftragnehmer
haftet
in
Bezug
auf
Bohr-
und
Dübel
arbeiten
somit
nur
aufgrund
von
Vorsatz
und
grober
Fahrlässigkeit.
Hat
der
Auftragnehmer
zu
große
Bedenken
in
Bezug
auf
einen
drohenden
Schaden
und/oder
Sicherheitsrisiko,
so
ist
er
berechtigt,
die
Durchführung
solcher
Arbeiten
abzulehnen,
ohne
dass
dem
Auftraggeber hierdurch ein Schadenersatzanspruch entsteht.
1
0
.
Der
Auftragnehmer
haftet
grundsätzlich
nicht
für
Beschädigungen
im
Mauerwerk,
z.B.
wenn
Wasserausleitung
und/oder
Stromkabel
angebohrt werden, sofern der Auftraggeber die Arbeiten trotz Bedenken seitens des Auftragnehmers wünscht.
1
1
.
Der
Auftragnehmer
haftet,
mit
Ausnahme
bei
Vorsatz
und
grober
Fahrlässigkeit,
nicht
für
Schäden,
welche
im
Rahmen
einer
Montage
eines
Aquariums
auf
ein
durch
den
Auftraggeber
beigestelltes
Untergestell
/
Schrank.
Die
Belastungsprüfung
und
Ausrichtung
unterliegt
hierbei
dem
Auftraggeber
um
Spannungsrisse
oder
Einbruch
auszuschließen.
Ebenso
wird
die
statische
Prüfung
des
Fußbodens durch den Auftraggeber sichergestellt.
1
2
.
Gelieferte
Pflanzen
(z.B.
Baumschulwaren
oder
Wasserpflanzen)
sowie
Tiere
(z.B.
Fische,
Krebstiere,
niedere
Tiere),
sind
Mängel
unmittelbar
nach
deren
einsetzen
anzuzeigen.
Nach
erbrachter
Leistung
gehen
sämtliche
Pflegetätigkeiten
und
Fütterung
auf
den
Auftraggeber
über.
Eine
Garantie
für
das
Anwachsen
oder
Gedeihen
wird
nicht
übernommen.
Fälle
höherer
Gewalt
oder
andere
tierische
und
pflanzliche
Schädlinge
(Schnecken,
Parasiten)
bzw.
Einflüsse
(auftretende
Krankheiten
z.B.
durch
Streß
o.ä.)
etc.
sind
von
einer Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber verkauft nur als gesund erkennbare Tiere und Pflanzen.
1
3
.
Der
Auftragnehmer
haftet
generell
nicht
für
durch
auf
dem
Grundstück
abgeleitetes
Schmutzwasser
für
Folgeschäden
und
Verschmutzungen, wenn der Auftraggeber diese Art Entsorgung gewünscht hat.
1
4
.
Der
Auftragnehmer
haftet
nicht
für
Schäden
und
Folgeschäden
-
außer
bei
grober
Fahrlässigkeit
–
für
lockere
Verbindungen.
Die
regelmäßige
Kontrolle
der
eingesetzten
Technik
(z.B.
Schläuche,
Dichtungen,
Pumpen,
Filter,
Heizer
und
sonstige
Technik)
obliegt
dem
Auftragnehmer.
§ 10 VERTRAGSLAUFZEIT
1
.
Die
Vertragslaufzeit
und
Kündigungsfrist
wird
individuell
festgelegt.
Für
die
Rechtmäßigkeit
der
Kündigung
ist
der
Zugang
beim
Kündigungsempfänger maßgebend.
2
.
Im
Falle
vorzeitiger
Beendigung
des
Vertragsverhältnisses
oder
bei
bestellten
aber
nicht
abgerufenen
Aufträgen
durch
den
Auftraggeber
hat
der
Auftragnehmer
Anspruch
auf
Schadenersatz
in
Höhe
von
75%
der
Nettoumsätze
für
die
Restlaufzeit
des
Vertrages
ab
Kündigungszeitpunkt
zuzüglich
der
jeweilsgesetzlichen
Umsatzsteuer.
Der
Auftragnehmer
kann
im
Einzelfall
einen
höheren
Schaden
gegenüber
dem
Vertragspartner
geltend
machen.
Eine
fristlose
Kündigung
ist
nur
nach
mehrmaliger
erfolgloser
Abmahnung,
bezogen
auf
einen
Streitfall,
möglich.
Auch
bei
sich
häufenden
Beanstandungen
verschiedener
Art,
z.B.
mehrmals
monatlich,
ist
eine
fristlose
Kündigung
möglich,
sofern
die
Ursachen
der
Beanstandung
nicht
umgehend
und
dauerhaft
behoben
werden.
3
.
Ist
der
Auftraggeber
trotz
erfolgter
Mahnung
mehr
als
4
Wochen
in
Zahlungsverzug,
hat
der
Auftragnehmer
das
Recht,
den
Vertrag
außerordentlich zu kündigen und einen Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.
§ 11 VERGÜTUNG
1
.
Der
Auftragnehmer
hält
sich
an
seine
im
Angebot
als
explizit
verbindlich
gekennzeichneten
Preise
für
die
Dauer
von
30
Tagen
nach
Angebotserstellung
gebunden.
Maßgebend
sind
die
in
der
Auftragsbestätigung
des
Auftragnehmers
genannten
Preise
zuzüglich
der
jeweiligen
gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Zusätzliche
Lieferungen
und
Leistungen,
die
nicht
Bestandteile
des
Angebotes
sind,
werden
gesondert berechnet.
2
.
Die
angebotenen
Preise
beziehen
sich
auf
die
zum
Zeitpunkt
der
Abgabe
des
Angebots
geltenden
tariflichen
und
gesetzlichen,
insbesondere
sozialversicherungs-
und
steuerrechtlichen
Bestimmungen
sowie
Rohstoffkosten
oder
Produktkosten.
Bei
deren
Änderung
ändern
sich
auch
die
Preise
entsprechend.
Die
Preise
werden
bei
Tariflohnerhöhungen,
proportional
der
lohngebundenen
Kosten in Höhe von 90% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
3
.
Bei
wiederkehrenden
Dienstleistungen
sind
in
den
monatlichen
Pauschalfestpreisen
die
Feiertage
bereits
berücksichtigt.
Fällt
der
vereinbarte
Reinigungstermin
auf
einen
Feiertag
oder
betriebsfreie
Tage
des
Auftraggebers,
besteht
weder
ein
Anspruch
auf
Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung / des Pauschalbetrags.
4
.
Die
angegebenen
Preise
sind
Nettopreise
und
verstehen
sich
zuzüglich
der
jeweiligen
gesetzlichen
Mehrwertsteuer,
es
sei
denn
das
Einzelangebot weicht von dieser Regelung ab.
5
.
Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien gelten ab Lager des Auftragnehmers.
6
.
Dienstleistungen,
die
auf
Wunsch
des
Auftraggebers
an
Sonn-
oder
Feiertagen
oder
nachts
(22:00
–
5:00
Uhr)
durchgeführt
werden
müssen,
werden
mit
den
für
Stundenlöhne
geltenden
tariflichen
Aufschlägen
berechnet.
Kann
die
Dienstleistung
aus
Gründen,
die
der
Auftraggeber
zu
vertreten
hat,
nicht
durchgeführt
werden,
so
trägt
der
Auftraggeber
für
alle
Löhne,
Fahrgeld,
Rüstzeit,
Vorbereitung
und Bearbeitung die Kosten.
§ 12 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1
.
Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2
.
Mahnungen
werden
dem
Vertragspartner
mit
10,00
EURO
in
Rechnung
gestellt.
Gerät
der
Vertragspartner
in
Verzug,
so
ist
das
Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
3
.
Bei
Überschreiten
des
Zahlungszieles
werden
Verzugszinsen
in
Höhe
von
8
%
überdem
jeweils
gültigen
Basiszinssatz
gemäß
§
247
BGB
berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
4
.
Sollte
der
Auftraggeber
bei
Verträgen
mit
wiederkehrenden
Leistungen
mit
der
Zahlung
trotz
erfolgter
Mahnung
mehr
als
4
Wochen
in
Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages berechtigt.
5
.
Bei
Warenlieferungen
und
Gewerken
zahlt
der
Auftragnehmer
bei
Vertragsabschluss
eine
Vorauszahlung
/
Abschlagszahlung
für
die
zu
liefernden
Materialien
in
Höhe
von
mind.
50
%
des
Netto-Auftragswertes
innerhalb
der
auf
der
Rechnung
ausgewiesenen
Frist,
ab
Rechnungsdatum
ohne
Abzug.
Weitere
Abschlagszahlungen
nach
Projektfortschritt
bis
zu
90
%
des
Netto-Auftragswertes
können
folgen.
Hier
gelten
die
auf
der
Rechnung
ausgewiesenen
Zahlungsfristen
/
Zahlungsvereinbarungen.
Ebenfalls
kann
eine
Sicherheitsleistung vor Beginn der Baumaßnahme auf den Gesamtnettobetrag in Höhe von 75% verlangt werden.
6
.
Bei
Zahlungsverzug
ruhen
die
vertraglich
vereinbarten
Verpflichtungen
nebst
deren
Haftung,
ohne
dass
der
Auftraggeber
von
der
Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
7
.
Im
Falle
einer
voraussichtlichen
längeren
Unterbrechung
ist
der
Auftragnehmer
berechtigt,
eine
vorzeitige
Abrechnung
der
bereits
erbrachten
Leistungen
zu
verlangen.
Skontovereinbarungen
sind
nach
Überschreitung
des
Zahlungsziels
nichtig
und
werden
zurückgefordert.
8
.
Nachträglich
sowie
zusätzlich
beauftragte
Arbeiten
/
Leistungen
/
Lieferungen,
die
vom
Auftraggeber
gewünscht
sind
und
über
das
Leistungsverzeichnis,
bzw.
Angebot
/
Kostenvoranschlag
hinausgehen,
werden
nach
den
hierfür
vereinbarten
Vergütungssätzen
abgerechnet
und
durch
Rapportzettel
/
Lieferscheine
nachgewiesen.
Sind
keine
Vergütungssätze
vereinbart,
gelten
die
ortsüblichen
Sätze.
Diese
zusätzlichen
Leistungen
sind
vom
Skontoabzug
ausdrücklich
ausgenommen,
insofern
hier
keine
anderweitigen
schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
9
.
Als
Mehrwertsteuer
wird
immer
der
zur
Zeit
der
Rechnungsstellung
geltende
gesetzliche
Mehrwertsteuersatz
ausgewiesen
und
berechnet.
§ 13 SICHERHEITSEINBEHALT
Das
Recht
des
Auftraggebers,
Sicherheitsbeträge
für
die
Fertigstellung
der
vertraglichen
Leistungen
oder
eventuelle
Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 14 OBLIEGENHEITEN DES VERTRAGSPARTNERS / AUFTRAGGBERS
1
.
Der
Auftraggeber
hat
dafür
Sorge
zu
tragen,
dass
die
Arbeitsbereiche
ausreichend
zugänglich
sind,
damit
die
Arbeiten
ungehindert
durchgeführt werden können.
2
.
Empfindliche
Bodenbeläge
sind
entsprechend
zu
schützen
und
zerbrechliches
Inventar
in
unmittelbar
Nähe
zu
entfernen.
Der
Auftragnehmer
haftet
nicht
für
Beschädigungen,
welche
dadurch
entstehen,
dass
nicht
genügend
Freiraum
für
die
Durchführung
der
Arbeiten vorhanden ist.
3
.
Terminvereinbarungen
sind
einzuhalten.
Terminabsagen
unter
12
Stunden
sind
separat
und
nach
Aufwand
bzw.
Ausfall
bis
zu
100%
des
Rechnungsbetrags zu vergüten. Mindestens werden 50 Euro netto berechnet.
4
.
Der
Auftraggeber
stellt
für
eine
Aufstellung
eines
Aquariums
einen
statisch
einwandfreien
geprüften
Aufstellplatz
zur
Verfügung
mit
geradem und tragendem Untergrund.
5
.
Dem
Auftraggeber
obliegt
generell
alle
bau-
und
umweltrechtlichen
Vorgaben
zu
beachten
und
ggf.
die
erforderlichen
Genehmigungen
vorher einzuholen, es sei denn es ist im Auftrag diese Leistung explizit angeboten.
6
.
Der
Auftraggeber
stellt
kostenlos
eine
Stromversorgung
(220V)
zur
Verfügung.
Alle
elektrischen
Zuleitungen
und
Steckdosen
sowie
Sicherungen müssen den aktuellen VDE Vorschriften entsprechen.
7
.
Der
Auftraggeber
stellt
kostenlos
eine
Wasserversorgung
mit
Leitungswasser
und
ausreichendem
Druck
(min.
3
bar)
zur
Verfügung.
Bei
Bedarf (z.B. Aquarienpflege) muss diese temperierbar sein.
8
.
Der
Einsatz
von
technischen
Hilfsmitteln
(Rollbretter,
Hubwagen)
muss
vom
Auftraggeber
gewährleistet
werden,
sollte
dies
die
Dienstleistung oder das Gewerk erfordern.
9
.
Nach
Wartungen
oder
Installationen
obliegt
die
regelmäßige
Kontrolle
des
Betriebs
der
Anlage
(z.B.
Schläuche,
Dichtungen,
Pumpen,
Filter,
Heizer
und
sonstige
Technik)
sowie
die
Fütterung
und
die
Pflege
des
Tierbestands
sowie
der
elektrischen
Versorgung
dem
Auftraggeber.
§ 15 GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz in Kassel.
§ 16 DATENSPEICHERUNG
1
.
Der
Auftragnehmer
nimmt
den
Schutz
Ihrer
personenbezogenen
Daten
sehr
ernst
und
wird
die
persönlichen
Daten
vertraulich
und
entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften behandeln.
2
.
Grundlage
für
die
Datenverarbeitung
ist
Art.
6
Abs.
1
lit.
F
DSGVO,
der
die
Vereinbarung
von
Daten
zur
Erfüllung
eines
Vertrages
oder
vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
§ 17 TEILUNWIRKSAMKEIT
Bei
Unwirksamkeit
einzelner
Teile
bleibt
die
Geltung
der
übrigen
Bestimmungenerhalten.
An
Stelle
der
unwirksamen
Klausel
soll
eine
Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: Februar 2023